Antwort der Landesregierung auf unsere Kleine Anfrage zum Grundwassermonitoring

Antwort der Landesregierung

erstellt vom Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

  1. Wie viele aktive Grundwassermessstellen gibt es in Sachsen-Anhalt und wie hat sich deren Anzahl in den letzten 20 Jahren entwickelt? 

Der Gewässerkundliche Landesdienst (GLD) im Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) betreibt derzeit ein Grundwassermessnetz mit insgesamt 1.284 Grundwassermessstellen (GWM). Seit 2002 sind davon 339 GWM neu mit in das Messnetz aufgenommen worden. In dieser Zeit wurde an 394 GWM die Beobachtung eingestellt.

2. Welche Vorgaben an das Grundwassermessstellennetz gelten durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), um eine aussage- und bilanzfähige quantitative Beobachtung des Grundwassers zu gewährleisten? Hält Sachsen-Anhalt diese Vorgaben ein?

Nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind Überwachungsmessnetze so auszulegen, dass der mengenmäßige Zustand des Grundwassers zuverlässig beurteilt werden kann (siehe Anhang V Punkt 2.2 i.V.m. Artikel 7 und 8 der WRRL 2000/60/EG). Dies betrifft die ausreichende Dichte des Messnetzes und die Überwachungsfrequenz. Diese Anforderungen der WRRL werden durch die Grundwasserverordnung (GrwV) in nationales Recht umgesetzt. Nach § 9 i.V.m. Anlage 3 der GrwV sind Grundwassermessstellen für eine repräsentative Überwachung des Grundwassers zu betreiben, um räumliche und zeitliche Veränderungen zuverlässig beurteilen zu können. 

 Aus dem landeseigenen Grundwassermessnetz sind 511 Grundwassermessstellen und Quellen ausgewählt worden, um die repräsentative Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands entsprechend den Anforderungen der WRRL bzw. GrwV durchzuführen. Damit ist in Sachsen-Anhalt ein „WRRL-Messnetz“ entstanden, das die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes zuverlässig erlaubt und die Vorgaben nach WRRL einhält. Die Auswahl der Grundwassermessstellen wird alle 6 Jahre durch den Gewässerkundlichen Landesdienst überprüft. 

Die Gesamtheit der in Antwort auf Frage 1 genannten Grundwassermessstellen des Grundwassermessnetzes (einschließlich der 511 „WRRL“- Grundwassermessstellen) ermöglicht eine Beurteilung des Grundwassers in Bezug zur Quantität in Sachsen-Anhalt.

3. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung, das Grundwassermessstellennetz zu erweitern bzw. zu verändern, um sich an die sich ändernden klimatischen Rahmenbedingungen anzupassen?

Das Grundwassermessstellenmessnetz wird laufend an die sich ändernden Anforderungen zur Erfassung von Messwerten angepasst. Derzeit wird in Sachsen-Anhalt das Grundwassermessnetz wegen der Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erweitert. Das Grundwassermessnetz muss im Hinblick auf  Auswirkungen der sich ändernden klimatischen Rahmenbedingungen zurzeit nicht erweitert oder angepasst werden. Neue Messstellen werden so errichtet, dass eine ausreichend wassergesättigte Filterstrecke der neuen Grundwassermessstellen auch dann noch vorhanden ist, wenn sich die klimatischen Rahmenbedingungen verändern.  

4. Welcher Personal- und Investitionsbedarf für Equipment leitet sich daraus ab?

Siehe Antwort auf Frage 3.

5. Wie werden Großabnehmer der Ressource Wasser in Sachsen-Anhalt überwacht und welche Sanktionen sind bei Überschreitungen der wasserrechtlich erlaubten Entnahmemenge vorgesehen? Bitte gesamten möglichen Bußgeldkatalog aufführen.

Die für die Entnahme zuständige Wasserbehörde überwacht, dass die Auflagen und Bedingungen der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung eingehalten werden. Dazu gehören regelmäßig Anforderungen zur Messung, Aufzeichnung und prüffähigen Dokumentation der Entnahmemengen über geeignete Messeinrichtungen (z. B. Wasserzähler oder selbstregistrierende Messeinrichtungen, wie z. B. magnetisch induktive Durchflussmesser). 

Die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung der genehmigten Wasserentnahmemenge stellt gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann nach § 103 Abs. 2 WHG mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße erheben die unteren Wasserbehörden einzelfallbezogen nach den Kriterien des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Ferner sind wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 18 Abs. 1 WHG widerruflich. 

Daneben wird nach der Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) bei entgeltpflichtigen Entnahmen die doppelte Menge der unerlaubt geförderten Menge der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Wasserentnahmeentgelts

gemäß § 8 WasEE-VO LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.  

6. Welche Möglichkeiten bestehen seitens des Landes, der Landkreise (seit Verwaltungsreform 2004 zuständig) bei der Überwachung der Wasserentnahmerechte zu unterstützen?

Die unteren Wasserbehörden werden fachaufsichtlich durch die obere und oberste Wasserbehörde (§12 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA)) sowie auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen (§10 Abs. 4 WG LSA) durch das Landesamt für Umweltschutz angeleitet. Darüber hinaus werden sie im Rahmen der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts durch das Landesverwaltungsamt unterstützt.